Rechtliche Aspekte

Lassen Sie sich noch vor der konkreten Umsetzung des Kooperationsvorhabens ausführlich über die sich aus dem Schulgesetz und den Erlassen (insbesondere dem Grundlagenerlass zum Ganztag) ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten informieren. Gerade im offenen Ganztag ist diesbezüglich entscheidend, ob es sich bei Kooperationspartnern um Vertragskräfte, um Kräfte eines außerschulischen Trägers oder um ehrenamtliche Kräfte handelt. Halten Sie die wichtigsten Punkte schriftlich fest. Stichworte:

  • Dienst- und Fachaufsicht
  • Vertretung im Krankheitsfall: Wer ist verantwortlich für die Stellung einer Vertretungskraft (Musikschule oder Schule)?
  • Inwieweit müssen Kosten erstattet werden bei einem Ausfall des Angebotes?
  • Mitwirkungsmöglichkeiten in den Schulmitwirkungsgremien
  • Versicherungsschutz bei Personen- und Sachschäden
  • Aufsichtspflicht und Unfallverhütung
  • Anerkennung besonderer Leistungen


Die Kooperation mit der Musikschule kann auch Aktivitäten einzelner Schülerinnen und Schüler oder kleiner Schülergruppen umfassen, die außerhalb des Regelunterrichts und/oder zusätzlich zum Regelunterricht erfolgen. Diese Aktivitäten können als „besondere Leistung“ bzw. „besonderer Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich“ (§49, SchulG) anerkannt, dokumentiert und ggfs. bewertet werden, entweder als (Teil-)Note oder in Form einer Beilage/Ergänzung zum Zeugnis. Auf diese Weise wird das außerunterrichtliche Engagement der Lernenden in besonderer Art und Weise wertgeschätzt. Gut zu wissen: Ist der Besuch der Musikschule eine schulische Veranstaltung, also von der Schulleitung schriftlich genehmigt, so besteht für die Schülerinnen und Schüler sowie die begleitenden Lehrkräfte Versicherungsschutz – auch außerhalb der Unterrichtszeiten und an anderen Orten.

Eine gute Orientierungshilfe im Bereich rechtlicher Aspekte im Ganztag hält die Serviceagentur "Ganztägig lernen" mit ihrem Angebot ganz!Recht vor.

Bildungspartner NRW ist eine vertragliche Zusammenarbeit des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW und der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.